Ausstellung einer Verordnung
Ausstellung einer Verordnung
Die Ausstellung einer ergotherapeutischen Verordnung unterliegt dem behandelnden Arzt. Dieser kann eine Verordnung ausstellen, sofern eine entsprechende Einschränkung oder Förderung im sensorischen (die Aufnahme und Verarbeitung von Wahrnehmungsreizen betreffend), motorischen (die Beweglichkeit, das Bewegungsausmaß oder die Koordination betreffend), kognitiven (die geistige Leistungsfähigkeit betreffend) oder psychischen (die Sozialität und Emotionalität betreffend) Bereich vorliegt.
Umfang und Behandlung
Die wöchentliche Behandlungsfrequenz und die Behandlungsdauer richtet sich nach der bestehenden Einschränkung und den Vorgaben seitens der Krankenkasse. Ebenso reglementiert ist die Dauer einer Therapieeinheit sowie die Anzahl der Behandlungen auf der Verordnung. Einige Informationen können im Heilmittelkatalog nachgelesen werden. Nach der Einhaltung der Vorgaben besteht zum Umfang der Ergotherapie die Faustregel "So viel wie nötig, so wenig wie möglich".
Aufbau einer Verordnung
Angaben auf einer ergotherapeutischen Verordnung (Muster 18)
Auf der Verordnung ist es wichtig und notwendig, dass alle Angaben korrekt und vollständig ausgefüllt sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Angaben lückenhaft oder entsprechen nicht den Vorgaben, bedarf es einer Korrektur durch den verordnenden Arzt.
Neben den Grunddaten im oberen linken Feld, sind weitere Informationen für die Behandlung erforderlich, um die Verordnung entsprechend nutzen können.
Im folgenden sind die einzelnen notwendigen Eintragungen für eine korrekte Verordnung aufgeführt:
- Im Feld "Verordnung nach Maßgabe des Kataloges" sollte ein Kreuz bei "Erstverordnung", "Folgeverordnung" oder "Verordnung außerhalb des Regelfalls", sowie jeweils ein Kreuz bei "Hausbesuch" und "Therapiebericht" eingetragen sein
- Darauf folgt die Menge der Therapieeinheiten, die Behandlungsform und die Anzahl pro Woche. Diese Angaben unterliegen bestimmten Vorgaben, die sich nach der Diagnose und deren Schwere/Ausmaß richtet
In der Sparte darunter sind der Indikationsschlüssel und ICD-Code einzutragen. Zudem ist eine konkrete Diagnose, basierend auf dem ICD-10-Code, und eine passende Leitsymptomatik notwendig
Ggf. kann als nächstes eine Spezifizierung des Therapieziels vorgenommen werden. Eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht
Zuletzt im Feld unten links ist eine Begründung einzutragen. Dies ist allerdings nur notwendig, sollte es sich um eine Verordnung außerhalb des Regelfalls handeln. Diese richtet sich nach den bereits durchgeführten Therapieeinheiten und Indikationsschlüssel
Welche Regelungen ansonsten gelten, kann im Internet nachgelesen werden (BED e.V.) oder sie rufen uns an.
Die genauen Vorgaben sind nachzulesen unter den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V.
Die Ergotherapeutin/der Ergotherapeut ist bezüglich der Verordnung nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ärztlichen Angaben zu überprüfen, er muss nur die Vollständigkeit und Eintragungen kontrollieren.